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Sustainability, ESG and Business and Human Rights Insights<br />

Sustainability, ESG and Business and Human Rights Insights

Keine Klimahaftung nach deutschem Zivilrecht – BGH weist Klimaklagen gegen deutsche Autobauer ab

Im März 2026 wies der BGH zwei sog. "Klimaklagen" ab und betonte die alleinige Verantwortung des Gesetzgebers für die Bewältigung des Klimaschutzes. Die Entscheidung dürfte Signalwirkung für künftige Klimaklagen haben.

Im November 2021 erhoben die Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe Klage gegen zwei deutsche Automobilhersteller, darunter die Bayerische Motoren Werke AG, die von Clifford Chance gerichtlich vertreten wurde. Mit ihren sog. "Klimaklagen" begehrten die Kläger, die Automobilhersteller gerichtlich verpflichten zu lassen, ab 2030 keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr zu verkaufen. Die Kläger stützten die Forderung auf eine angebliche Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ("APR"). Der weitere Verkauf von Verbrennerfahrzeugen führe zu mehr CO2-Emissionen und schmälere das für Deutschland zur Erreichung der Treibhausgasneutralität zur Verfügung stehende Budget. Nach der Ansicht der Kläger werde das Aufzehren des CO2-Budgets den Gesetzgeber in der Zukunft veranlassen, Gesetze zur Emissionsverringerung zu erlassen. Diese Gesetze wiederum könnten die Freiheit der Kläger einschränken und ihr APR beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof ("BGH") schloss sich den Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts an und wies die "Klimaklagen" gegen die beiden Autokonzerne ab. Er stellte im Wesentlichen fest, dass die nach dem Klimaschutzgesetz zulässige Emissionsmenge für die Bundesrepublik Deutschland weder auf die einzelnen Bundesländer und Kommunen noch auf den Verkehrssektor und schon gar nicht auf einzelne Unternehmen oder Verbraucher umgelegt werden könne (Rn. 29). Damit hat der BGH dem Ansatz der Kläger, das auf Bundesebene zur Erreichung des Pariser Klimaziels zur Verfügung stehende CO2-Budget auf einzelne Sektoren und Unternehmen herunterzubrechen, eine Absage erteilt.

Sind Unternehmen keinem CO2-Budget unterworfen, können sie folglich auch nicht zu bestimmten Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet werden, um die von den Klägern behaupteten "individuellen" Budgets zu erreichen. Dies unterstreicht der BGH, indem er ausführt, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, "aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG [betreffend den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen] konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten". Gerichte seien nicht befugt, das für den Bund geltende Gesamtbudget unter Ausblendung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Zivilprozesses auf das zweipolige Streitverhältnis zwischen Privaten herunterzubrechen (Rn. 46).

Weitaus bedeutsamer dürfte jedoch die Feststellung des BGH sein, dass "allein die Gesetzgebung den geeigneten Rahmen dafür [bietet], den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt" (Rn. 45). Damit bestätigte der BGH, dass die Wahrnehmung des in Art. 20a GG verankerten Schutzauftrags allein dem Gesetzgeber und gerade nicht den Gerichten obliegt. Über diese klare Kompetenzverteilung dürfen sich Zivilgerichte nicht dadurch hinwegsetzen, dass sie klimaschutzbezogene Pflichten einzelner Unternehmen durch die "Hintertür" des Zivilrechts etablieren. Die Begründung des BGH legt nahe, dass es die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, einzelne Unternehmen für die Nichteinhaltung bestimmter Klimaschutzvorgaben haftbar zu machen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind.

Den Feststellungen des BGH kommt über den Einzelfall hinaus grundlegende Bedeutung zu, nicht nur weil sie generalisierend formuliert sind, sondern weil der BGH sie bewusst zum Leitsatz erhob. Dies gilt allen voran für die derzeit in Deutschland anhängigen Klimaklagen gegen einen Energiekonzern und ein Baustoffunternehmen. Darüber hinaus dürfte die BGH-Entscheidung aber auch für vergleichbare Klagen, die aktuell in anderen europäischen Ländern, wie den Niederlanden und Italien, anhängig sind, Signalwirkung haben.

Zwar wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass die BGH-Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf laufende Verfahren habe. Diese Ansicht ist aber erkennbar strategisch motiviert, um die Erfolgsaussichten in den laufenden Verfahren nicht (weiter) zu schmälern. Sie deutet indes darauf hin, dass sich aktivistische Kläger durch die BGH-Entscheidung nicht davon abhalten lassen werden, weitere Unternehmen aus rein politisch und strategisch motivierten Erwägungen heraus mit vergleichbaren Klagen zu überziehen.

Insofern wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert, wonach Unternehmen bei Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Emissionsnormen nicht über den zivilrechtlichen Umweg für emissionsbedingte Auswirkungen oder gar den globalen Klimawandel haftbar gemacht werden können. Der am 12. Mai 2026 im Bundesrat eingebrachte Gesetzesantrag (BR-Drucksache 285/26) zielt genau darauf ab.

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