Die Abnahme von Architektenleistungen und die sogenannte Sekundärhaftung – Stolpersteine im Architektenvertrag
21 February 2014
Der Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten ist bekanntlich in aller Regel ein Werkvertrag. Dementsprechend sind die Architektenleistungen abzunehmen, was regelmäßig nicht mit der für alle Beteiligten wünschenswerten Klarheit erfolgt. Dementsprechend bleibt oftmals unklar, wann die Rechtsfolgen der Abnahme einschließlich des Beginns der Verjährung der Mängelansprüche eingetreten sind.
Der BGH hatte sich jüngst mit einem derartigen Fall zu beschäftigen und nahm für die Praxis wichtige Klarstellungen vor.