Digitalisierung des deutschen Zivilprozesses durch das neue Online-Verfahren
Seit dem 15. April 2026 erprobt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das "zivilgerichtliche Online-Verfahren", ein zentrales Vorhaben im Bereich der Justizdigitalisierung. Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll Bürgern ermöglicht werden, Zahlungsansprüche in einem nutzerfreundlichen und digitalen gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. In der Praxis scheint das Verfahren bislang wenig angenommen zu sein, allerdings gibt es gute Gründe für Unternehmen, die in größerem Umfang gleichartigen Klagen ausgesetzt sind, die Nutzung solcher Verfahren durch potentielle Kläger zu fördern, indem sie z.B. im Rahmen ihrer Kommunikation zu Streitbeilegungsmechanismen explizit darauf hinweisen.
1. Grundlagen und Ziele des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens
Rechtsgrundlage für die Erprobung des Online-Verfahrens stellt das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit von 2025 dar. Geregelt ist das Online-Verfahren fortan im 12. Buch der Zivilprozessordnung in den §§ 1121 bis 1136 ZPO. Ausweislich des Regierungsentwurfs verfolgt das Gesetz drei wesentliche Ziele. Erstens soll eine bürgernahe Verfahrensführung ermöglicht werden. Zweitens soll die Arbeit an den Gerichten durch den Einsatz von digitaler Technik effizienter und moderner gemacht werden. Drittens soll eine einfache und moderne Verfahrenskommunikation mit der Justiz geschaffen werden.
2. Statthaftigkeit des Online-Verfahrens
Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eine eigene Verfahrensart. Es soll nicht das bestehende Zivilverfahren digitalisieren, sondern stellt eine Alternative zum allgemeinen Zivilprozess dar.
Sofern die Voraussetzungen für die Durchführung des Online-Verfahrens vorliegen, steht die Geltendmachung eines Anspruchs im Online-Verfahren im Ermessen des Klägers. Übt der Kläger das Wahlrecht durch Klageerhebung im Online-Verfahren aus, ist ein Übergang zum normalen zivilgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich. Zudem kann der Beklagte dem Online-Verfahren nicht widersprechen, wenn sich der Kläger für dieses Verfahren entscheidet.
In sachlicher Hinsicht setzt das Online-Verfahren voraus, dass ein Geldanspruch, der einen Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigt und in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt, geltend gemacht wird. In Betracht kommen beispielsweise Zahlungsklagen aus Mietverhältnissen, Verkehrsunfällen oder Fluggastrechten. Dagegen können andere Ansprüche, die nicht auf Geld, sondern beispielsweise die Lieferung oder Herausgabe einer Sache gerichtet sind, nicht in einem Online-Verfahren geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist das Online-Verfahren auch in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ferner ist es nur für Klagen in erster Instanz, nicht dagegen im einstweiligen Rechtsschutz und im Berufungs- oder Revisionsverfahren statthaft.
Da das Online-Verfahren derzeit nur bei Amtsgerichten möglich ist, besteht für die Kläger kein Anwaltszwang.
3. Funktionsweise des Online-Verfahrens
Die Klageerhebung im Online-Verfahren erfolgt über ein digitales Eingabesystem auf service.justiz.de. In einem ersten Schritt wird durch verschiedene Fragen geprüft, ob für den geltend gemachten Anspruch eine Klage vor einem zuständigen Gericht im Online-Verfahren möglich ist. In einem zweiten Schritt erfolgt durch die Beantwortung weiterer Fragen u.a. zur Forderung, der klagenden und beklagten Person eine digitale automatische Erstellung der Klage. Der Kläger kann die fertige Klage anschließend als PDF-Dokument herunterladen und zusammen mit den Beweisen ohne anwaltliche Vertretung über "Mein Justizpostfach" bei Gericht einreichen. Das Justizpostfach ist ein bereits bestehendes Postfach zur Kommunikation mit der Justiz, das nicht eigens für das zivilgerichtliche Online-Verfahren entwickelt wurde und langfristig durch eine bundeseinheitliche Kommunikationsplattform ersetzt werden soll. Die Kläger müssen zur Einreichung der Klage über "Mein Justizpostfach" ein Konto erstellen, wozu ein Online-Ausweis und die BundID notwendig sind.
Ist der Kläger dagegen anwaltlich vertreten, muss die mit dem Eingabesystem erstellte Klage wie im normalen Zivilverfahren auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden.
Die Zustellung der Klage erfolgt anschließend ebenso wie im normalen Zivilverfahren per Post. Der Beklagte wird dabei informiert, dass die Klagerhebung im Online-Verfahren erfolgt, welche Besonderheiten dies umfasst und wie er mit dem Gericht ohne anwaltliche Vertretung digital über "Mein Justizpostfach" kommunizieren kann.
Ein Gericht kann die Parteien nur dann verpflichten, die bereitgestellten digitalen Eingabesysteme zu nutzen, wenn der geltend gemachte Anspruch entweder Fluggastrechte betrifft oder Bereiche, die durch Rechtsverordnung vom BMJV mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden. Auch in diesen Fällen besteht jedoch eine Ausnahme für natürliche Personen, die nicht anwaltlich vertreten sind.
Auf lange Sicht soll zudem eine spezielle Kommunikationsplattform bereitgestellt werden, für die grundsätzlich eine Nutzungspflicht gilt. Auch hier soll aber eine Ausnahme für natürliche Personen bestehen, die nicht anwaltlich vertreten sind. Sofern die Parteien nicht zur digitalen Kommunikation verpflichtet sind, können Anträge und Erklärungen weiterhin bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere schriftlich, eingereicht werden.
Das Online-Verfahren soll grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden, § 1127 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nur im Ausnahmefall, wenn beispielsweise eine Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung erfordert oder wenn die höchstpersönliche mündliche Äußerung geboten scheint, soll eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese soll als Videoverhandlung stattfinden.
§ 1127 Abs. 5 ZPO sieht des Weiteren eine Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes vor. Das Gericht kann demnach selbstständig Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen, beispielsweise im Internet, abrufen und offenkundige Tatsachen, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden, in das Verfahren einführen. Das Gericht hat jedoch die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.
Schließlich wird die Verkündung des Urteils regelmäßig durch elektronische Zustellung ersetzt.
4. Teilnehmende Gerichte
An der Erprobungsphase beteiligen sich insgesamt 18 Amtsgerichte in zehn Bundesländern. Getestet wird das Verfahren seit dem 15. April 2026 an den Amtsgerichten Schöneberg, Bremen, Hamburg-Mitte, Frankfurt am Main und Leipzig. Am 16. April kam das Amtsgericht Nürnberg hinzu. Seit dem 20. April nehmen auch die Amtsgerichte Mannheim und Nürtingen, seit dem 1. Juni die Amtsgerichte Bitburg und Sinzig sowie seit dem 1. August die Amtsgerichte Bonn und Essen teil. Bei einigen Gerichten ist die Teilnahme auf Zahlungsklagen aus Fluggastrechten beschränkt. Das betrifft die Amtsgerichte Erding, Düsseldorf, Steinfurt, Eilenburg, Königs Wusterhausen (ab 1. Oktober 2026) sowie Dortmund (ab 1. Januar 2027).
5. Relevanz für die Praxis
Der Gesetzgeber erhofft sich von dem Online-Verfahren eine effizientere und schnellere Verfahrenserledigung. Die digitalen Eingabesysteme zielen auf eine Strukturierung des Parteivortrags. Die digitale Kommunikation und der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (und alternativ eine Videoverhandlung) ersparen Wegzeiten und Wegekosten sowie – bei Unternehmen – Bearbeitungskosten.
Die Nutzung dieses neuen Verfahrens ist derzeit noch zu gering für die Bewertung seiner Praxistauglichkeit. Gleichwohl steht zu erwarten, dass sich das neue Online-Verfahren aufgrund der verstärkten gesellschaftlichen Akzeptanz zur Nutzung von Online-Angeboten sowie der praktischen Vorzüge zum neuen Standard jedenfalls in Massenstreitigkeiten mit geringeren Streitwerten entwickeln könnte. Damit ist gleichermaßen absehbar, dass Klägeranwälte die Vorzüge des Online-Verfahren, insb. die geringeren Gerichtsgebühren und die Aussicht auf effiziente und schnelle Verfahrensführung, für sich nutzen könnten, um neue Geschäftsfelder zu erschließen. Die Anzahl von Klagen in besonders für Massenverfahren anfälligen Bereichen wie Plattformen,
E-Commerce, Datenschutz oder Touristik (beispielsweise Fluggastrechte) könnten mit dem Online-Verfahren weiter ansteigen.
Unternehmen, die massenhaften Verbraucherklagen ausgesetzt sind, sollten sich mit diesem neuen Klageverfahren auseinandersetzen und bewerten, ob sie ihr Klagemanagement technisch auch darauf ausrichten sollten. Ein effizientes, auf die Besonderheiten dieses Online-Verfahrens abstellendes Klagemanagement dürfte den organisatorischen Aufwand für Massenklagen (die in den nächsten Jahren im Zweifel weiter zunehmen werden) auf Unternehmensseite deutlich reduzieren.