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Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen – Verschärfung des Korruptionsstrafrechts in Bezug auf Heilberufsangehörige

15 June 2016

Am 4. Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Durch dieses sind die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als § 299a und § 299b in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Das Gesetz dient der Schließung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) festgestellten Strafbarkeitslücke in Bezug auf Vertragsärzte, die bisher keine tauglichen Täter eines Korruptionsdelikts sein konnten. Vertragsärzte sind weder Amtsträger noch Beauftragte, so dass die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB (insbesondere Vorteilsgewährung gegenüber und Bestechung von Amtsträgern) und des § 299 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nicht zur Anwendung kommen konnten.

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