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Clifford Chance

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Briefings

Die Behandlung von Mietsicherheit in Grundstückskaufverträgen

10 June 2013

Die Lage ist verzwickt: Der Veräußerer einer Immobilie haftet nach § 566a BGB seinem Mieter dafür, dass dieser nach Beendigung des Mietverhältnisses - gegebenenfalls also Jahre nach der Veräußerung - die ursprünglich geleistete Mietsicherheit vom neuen Eigentümer zurückerhält. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten für den Veräußerer bestehen, sich von dieser Haftung durch Vereinbarung mit dem Mieter und/oder dem Erwerber zu befreien. Der BGH hat die bislang akzeptierten Lösungen in einer jüngeren Entscheidung eingeschränkt (Urteil vom 07.12.11 - VIII ZR 206/10).

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